Die Sonderregelung kann noch bis zum 31. Dezember in Anspruch genommen werden.
Wie viel Zuverdienst ist erlaubt? Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart informiert
STUTTGART. Matthias Bieringer, Anwalt für Arbeitsrecht für den Metropolraum Stuttgart, stellt heraus: „Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben im Rahmen einer Sonderregelung mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten. Die Regelung gilt seit dem 1. Mai 2020 und kann vorerst noch bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden.“ Danach können Beschäftigte in Kurzarbeit bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens Geld hinzuverdienen, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hätte. „Wichtig dabei ist zu beachten, dass die Höhe des Lohns die Höhe des vor der Kurzarbeit enthaltenen Lohns nicht überschreiten darf. Arbeitsrechtlich ist hier vom sogenannten Soll-Entgelt die Rede“, betont Matthias Bieringer. Die Optionen für Arbeitnehmer, sich etwas zum Kurzarbeitergeld hinzuzuverdienen, galt zunächst nur für Menschen in systemrelevanten Berufen und Branchen. Mit dem sogenannten Sozialschutzpaket II wurde die Hinzuverdienstoption auf alle Berufe erweitert.
Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Hinzuverdienst ohne Einfluss auf Kurzarbeitergeld
Wurde einer Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit nachgegangen, hat dies generell keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeld. Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also mit sogenannten 450-Euro-Jobs, bleiben vollständig anrechnungsfrei. Die Höhe ihres Zuverdienstes hat folglich keinen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Matthias Bieringer ist Rechtsanwalt mit Leidenschaft. Der erfahrene Jurist setzt seine Schwerpunkte dabei auf nationales und internationales Privatrecht. Um Konflikte im Interesse seiner Mandanten rasch beizulegen ist für ihn der vertrauensvolle Austausch die beste und wichtigste Arbeitsgrundlage.
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BSS Sozietät für Arbeitsrecht / Stuttgart
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